Satzung
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Download: Satzung Waldkindergarten Ingolstadt e.V.
Satzung des Waldkindergarten Ingolstadt e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Waldkindergarten Ingolstadt“ und nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1 Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung von Familien und Kindern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a Erarbeiten eines Konzeptes für eine situationsbezogene und familienergänzende Förderung der Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen.
b Schaffung einer Kinderbetreuung sowie anderer Freizeitangebote für Kleinkinder, Kinder oder Familien für das Einzugsgebiet der Stadt Ingolstadt und Umgebung.
c Förderung von Bildung und Erziehung in der freien Natur, wobei die ganzheitliche Erfahrung der Natur im Vordergrund steht.
d Gesunderhaltung und Kräftigung des Körpers, Stärkung des Immunsystems durch
den Aufenthalt im Freien.
2 Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke organisiert und betreibt der Verein
einen Waldkindergarten. Auch das Einrichten und Betreiben einer Waldspielgruppe, eines Hortes oder einer Wildnisschule unter der Trägerschaft des Waldkindergarten Ingolstadt e.V. ist möglich.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens.
5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1 die Mitgliederversammlung,
2 der Vorstand / die Vorstandschaft
§ 5 Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und jede rechtsfähige juristische Person werden.
2 Der Verein hat Mitglieder und Fördermitglieder.
Mindestens ein Erziehungsberechtigte/r, dessen/ deren Kinde/r die Einrichtungen des Vereins besuchen, muß Mitglied des Vereins werden.
3 Die Mitglieder haben ein aktives Wahlrecht.
4 Fördermitglieder fördern den Verein finanziell; ihnen steht kein Stimm-/Wahlrecht zu.
5 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Vorstandschaft.
Bei Ablehnung entscheidet auf Einspruch des Bewerbers die Mitgliederversammlung.
6 Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod des Mitglieds
- durch Austritt des Mitglieds
- durch Ausschließung des Mitglieds
7 Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, gegebenenfalls unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter, gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden.
§ 6 Ausschluß von Mitgliedern
1 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Vorstandschaft, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Besteht der Vorstand aus weniger als vier (4) Mitgliedern ist einstimmig zu entscheiden. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören.
2 Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreiben/Rückschein mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluß innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Sitzung. Bis dahin ruht die Vereinsmitgliedschaft.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Festlegung eines Mindestbeitrages obliegt der Mitgliederversammlung.
Eine Betragsordnung wird festgelegt.
§ 8 Die Vorstandschaft
1 Die Vorstandschaft besteht aus mindestens zwei (2) und vier (4) Mitgliedern des Vereins. Erforderliche Vorstandsmitglieder sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB und zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind auch im Innenverhältnis einzeln vertretungsberechtigt.
3 Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt, bleiben aber bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Einwilligung schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wird auf eine Neubestellung verzichtet, soweit der Vorstand nicht kleiner als zwei Personen wird und die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandmitglieder noch vorhanden sind.
4 Wählbar sind nur Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.
Fördermitglieder sind nicht wählbar.
5 Die Vorstandschaft wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch den Verein entbunden beziehungsweise freigestellt.
6 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand in Eilfällen von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
7 Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind nur gemeinsam dazu befugt Kredite/ Darlehen im Sinne des Waldkindergarten Ingolstadt e.V. aufzunehmen, soweit es einer mittelfristigen Überbrückung dient. Es müssen mindestens zwei (2) Angebote eingholt werden. Die Vorstandschaft muss über die Kredit-/ Darlehenssumme/ -konditionen mit einer ¾ Mehrheit abstimmen. Ein Protokoll mit Unterschrift der Vorstandschaft ist anzufertigen. Die Mitglieder sind hierzu zeitnah zu unterrichten.
§ 9 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Vorstand und Vereinsausschuß sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst
im ersten Kalendervierteljahr statt.
3 Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Höhe des Kindergartenbeitrages,
- die Ausschließung von Mitgliedern, wenn diese gegen den Beschluß des Vorstandes rechtzeitig Einspruch eingelegt haben,
- die Auflösung des Vereins.
4 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5 Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, den Ausschluß von Vereinsmitgliedern und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
6 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich von der Vorstandschaft verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1 Mitgliederversammlungen werden vom/von der 1. Vorsitzenden oder vom/von der 2. Vorsitzenden
durch besondere Einladung - schriftlich oder per E-Mail - unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel drei (3) Wochen, mindestens jedoch zehn (10) Tage. Sie beginnt entweder mit dem Einwurf der schriftlichen Einladung bzw. des Versanddatums der E-Mail an die zu letzt bekannten Adressen der Mitglieder.
2 Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine (1) Woche vor der Verhandlung beantragen. Über die Ergänzung entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Ergänzung ab, ist innerhalb von drei (3) Monaten erneut die Mitgliederversammlung unter Aufnahme des Erweiterungspunktes in die Tagesordnung einzuberufen.
§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
1 Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden oder vom/von der 2. Vorsitzenden
geleitet; sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer.
2 Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die von der Vorstandschaft festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist
von dem/der Schriftführer/in und einem anwesenden Mitglied der Vorstandschaft zu unterschreiben.
§ 13 Geschäftsordnungen
Im übrigen gelten die Geschäftsordnungen. Diese werden jeweils durch die entsprechenden Organe eigenverantwortlich erstellt und mit 3/4 Mehrheit beschlossen.
§ 14 Versicherung
Kinder, Mitglieder und Besucher des Waldkindergarten Ingolstadt e.V. sind über ihre gesetztliche Haftpflichtversicherung versichert.
Die Vorstandschaft, Mitglieder, Angestellte, Aufsichtspersonen und sonstige beschäftigte oder beauftragte Personen sind für Ereignisse wie,
- Vermögenschäden aus Verletzung von Datenschutzgesetzen
- Vorsorgeversicherung
- Schäden, bie denen Schadenersatzansprüche nach US-amerikanischen oder kanadischem Recht geltend gemacht werden
- Mietsachschäden aus Anlass von Geschäftsreisen an Räumen/ Gebäuden und Inventar
- Mietsachschäden an Räumen/ Gebäuden durch Leitungswasser und Abwasser
- Bearbeitungsschäden
- Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
- Be- und Entladeschäden
- Abwasserschäden
- Basis-Umwelthaftpflicht
- Veranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (z.B. Elternversammlungen, Kindergartenfeste/- feiern/ -veranstaltungen), die Erteilung von Unterricht
- Veranstaltungen von Kindergartenausflügen/ -reisen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen
- Betriebsgrundstücke
- Bauherrenhaftplficht
- nicht zuslassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
- Auslandsschäden
durch eine separate Haftpflichtversicherung versichert. Diese Versicherung ist im Namen des Vereins abzuschließen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Jugendhilfe.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 2. August 2009 beschlossen.
Änderung der Satzung am 26. Juni 2010.
Änderung der Satzung am 5. November 2011.
Änderung der Satzung am 28. September 2014.
Änderung der Satzung am 18. November 2015.
Ingolstadt, den 18. November 2015
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1. Vorstand N.N. 2. Vorstand N.N.